Zustiftung – besonders wirksam und für die Ewigkeit

Sie möchten die Zukunft der hospizlichen Einrichtungen an der Bergstraße dauerhaft und unabhängig vom jeweiligen Spendenaufkommen sicherstellen? Dann ist eine Zustiftung für Sie der geeignete Weg, um unsere Arbeit zu unterstützen. Dabei übertragen Sie Ihre Vermögenswerte der Hospiz-Stiftung Bergstraße. Eine Zustiftung wird nicht, wie eine Spende, unmittelbar eingesetzt, sondern dem Stiftungsvermögen zugeführt. Dieses Kapital muss grundsätzlich zeitlich unbegrenzt - juristisch ausgedrückt „für die Ewigkeit“ – angelegt werden. Ihr eingesetztes Kapital bleibt also im Stiftungsvermögen erhalten.

Wir als Hospiz-Stiftung sind verpflichtet, unser Stiftungskapital gewinnbringend anzulegen. Nur die erzielten Erträge werden - entsprechend unserem Satzungszweck - zur Förderung der Hospizarbeit an der Bergstraße verwendet.

Das Kapital darf nicht angetastet werden. Mit jeder Zustiftung wächst es und kann dadurch höhere Kapitalerträge erzielen. Damit stellen wir, vollkommen unabhängig vom Spendenaufkommen, die hospizliche Arbeit und den Erhalt unserer Einrichtungen langfristig sicher.

Zustiften - die richtige Entscheidung für Sie?

Ihnen gefällt die Idee, dass Ihr Vermögen, Ihre Immobilie oder Ihre Aktienwerte für immer der Hospizarbeit zugutekommen?

Unsere Bankverbindung:

Hospiz-Stiftung Bergstraße, Sparkasse Bensheim, IBAN: DE85 5095 0068 0005 0300 02, BIC: HELADEF1BEN

Tipp

Bitte vermerken Sie auf Ihrer Überweisung unbedingt das Wort „Zustiftung“!
Sonst müssen wir den Betrag als Spende verbuchen und er fließt nicht ins Stiftungsvermögen!

Eine Zustiftung ist steuerlich abzugsfähig. Geben Sie im Verwendungszweck der Überweisung Ihren Namen und Ihre Adresse an, dann stellen wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung aus. Bei Zustiftungen bis zu einer Höhe von 200 Euro gilt Ihr Überweisungsträger als Nachweis für das Finanzamt.

Ihre steuerlichen Vorteile

  • Zustiftungen mindern zunächst, wie Spenden auch, Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Die jährliche Höchstgrenze für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder - alternativ bei Selbstständigen - bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
    Darüber hinaus werden Zustiftungen gegenüber anderen Spenden zusätzlich erheblich begünstigt: Im Jahr der Spende und in den folgenden 9 Jahren können Sie bis eine Million Euro als Sonderausgaben geltend machen. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen.
  • Zustiftungen, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.
  • Gemeinnützige Einrichtungen, auch Stiftungen, sind steuerlich privilegiert. Zustiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit (innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall).

In einem persönlichen Gespräch lassen sich viele Fragen klären. Selbstverständlich behandeln wir diese Themen mit Diskretion und, wenn gewünscht, mit der beratenden Unterstützung einer Notarin oder eines Steuerberaters. Melden Sie sich bei uns.

Hospiz-Stiftung Bergstraße, Am Wambolterhof 4-6, 64625 Bensheim

Bei Fragen wenden Sie sich an:


Christiane Barthel
06251 98945-0 c.barthel@hospiz-bergstrasse.de

Christiane Barthel